Bitte beachten Sie die Fahrgastrechteverordnung für den See- und Binnenschiffsverkehr (EU) Nr. 1177/2010 + Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004: https://www.eba.bund.de/DE/home_node.html 
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte Schiff: https://www.apf.gv.at/de/beschwerde-schiff.html 

Allgemeine Reisebedingungen

(Stand 05.05.2024)

PRÄAMBEL

Diese Reisebedingungen werden im Namen des Beförderers, Lüftner Cruises GmbH / A-6020 Innsbruck, für die in dieser Broschüre beinhalteten Reiseprogramme herausgegeben. Im Folgenden wird dieser „Beförderer“ genannt. Der Transport von Passagieren und Gepäck auf einem der angebotenen Passagierschiffe erfolgt auf Basis der allgemeinen Transportbedingungen (Passagierticketvertrag), die auf Anfrage zugesandt werden. 


ZAHLUNGEN

Die Reisepreise sind wie folgt zur Zahlung fällig:

  • 10% bei Abschluss des Buchungsvertrages, 
  • der Restbetrag bis 20 Tage vor Reisebeginn.

Alle Buchungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Zahlungen zu diesen Terminen erfolgen. Im Falle eines Zahlungsverzugs hat der Beförderer das Recht, Buchungen unter Anwendung der in diesen Reisebedingungen angegebenen Stornokosten einseitig zu stornieren.


STORNIERUNGEN

Im Falle von Stornierungen hat der Veranstalter das Recht, folgende Stornogebühren zu verlangen, jeweils berechnet als Prozentsatz vom Reisepreis und abhängig von der Anzahl der Tage bis zur geplanten Abfahrt:

 

Tage vor der Abreise

121 Tage und mehr 10%
120 – 90 Tage 15%
89 – 60 Tage 35%
59 – 30 Tage 50%
29 – 15 Tage 80%
14 – 1 Tag(e) 85%
am Abreisetag 90%

Stornierungen müssen schriftlich erfolgen. Stornorechnungen sind nach Erhalt zur Zahlung fällig.


RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN REISEVERANSTALTER

Der Beförderer kann in folgenden Fällen vor bzw. nach Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, ohne dass daraus Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, an den Beförderer entstehen können. 

a) Der Beförderer bzw. seine Vertreter an Bord haben das Recht, Passagieren, die ungeachtet einer vorhergehenden Abmahnung während der Kreuzfahrt geltende Regeln und Vorschriften, insbesondere auch geltende Hygiene und Gesundheitskonzepte, oder Anordnungen und Anweisungen der Schiffsführung nicht Folge leisten bzw. wenn deren Verhalten die Gesundheit und das Wohlbefinden der anderen Passagiere oder der Crew und/oder die Sicherheit des Schiffes beeinträchtigt oder andere Passagiere belästigt, einen weiteren Verbleib an Bord zu untersagen. Alle daraus entstehenden Konsequenzen trägt ausschließlich der Passagier selbst bzw. hat er/sie daraus auch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

b) bis zwei (2) Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, das sind 80 Passagiere pro Kreuzfahrt bzw. wenn in der Reiseausschreibung für eine entsprechende Leistung auf eine andere Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein sollte, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. 

c) bis vier (4) Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Kreuzfahrt nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Beförderer deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Grenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde, es sei denn, der Beförderer hat die dazu führenden Gründe zu vertreten.

Bitte beachten Sie: Die Durchführbarkeit der Ausflüge hängt von der Erreichung der Mindestteilnehmerzahl ab. Die Mindestteilnehmerzahl bei Ausflügen mit dem Bus beträgt 20 Personen, die Mindestteilnehmerzahl bei Ausflügen zu Fuß beträgt 12 Personen.


GEWÄHRLEISTUNG, ABHILFE UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN

Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der/die Reisende Abhilfe verlangen, entweder direkt an Bord oder über sein/ihr Reisebüro. Unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht des Beförderers besteht hier eine Mitwirkungspflicht des/der Reisenden dahingehend, dass er/sie alles ihm/ihr Zumutbare tun muss, um zu einer Behebung der Leistungsstörung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Der/die Reisende ist insbesondere verpflichtet, allfällige Beanstandungen unverzüglich dem Vertreter des Beförderers an Bord (insbesondere Hotelmanager, Kreuzfahrtleitung) anzuzeigen. Diese sind jedoch nicht befugt, allfällige Ansprüche anzuerkennen.


LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Fahrtzeitenänderungen, Änderungen des Programmablaufs, Hotelwechsel), die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Beförderer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Der Beförderer behält sich vor, die ausgeschriebenen Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere durch gestiegene Treibstoffkosten), der Kosten für Anlegungen oder bei geänderten Wechselkursen oder bei sonstigen Kostensteigerungen, die bei Abschluss des Buchungsvertrages nicht bekannt waren, anzupassen.


AUFHEBUNG DES VERTRAGES ODER PROGRAMMÄNDERUNGEN WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE (HÖHERE GEWALT)

a) Vor Reisebeginn: Wird die Durchführung der Kreuzfahrt infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Epidemien, Pandemien, Beschädigungen des Schiffes (insbesondere des Schiffskörpers und des Antriebs, etc.), oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (Höhere Gewalt), so können die Vertragspartner vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Beförderer, insbesondere auf Schadenersatz entstehen können. 

b) Während einer Reise: Wird eine begonnene Kreuzfahrt aus obigen Gründen verzögert, dann ist der Beförderer befugt, den noch ausstehenden Teil der Kreuzfahrt so zu gestalten — z.B. durch Auslassen eines Hafens, Änderung des Fahrplans, Überbrückungen auf dem Lande, etc. —, dass dadurch die Kreuzfahrt in etwa zum vorgesehenen Zeitpunkt beendet werden kann, dies ohne Minderung des Reisepreises bzw. ohne dass daraus Ansprüche gegen den Beförderer, insbesondere auf Schadenersatz entstehen können. 

c) Abbruch einer Kreuzfahrt: Sollte eine begonnene Kreuzfahrt aus den oben genannten Gründen abgebrochen werden müssen, so ist der Beförderer berechtigt, den/die Passagier/e und deren Gepäck zum vereinbarten Ausgangs- oder Endpunkts der Kreuzfahrt oder bis zu einem Zwischenhafen mit entsprechenden Beförderungsmittel (Bahn, Bus, Flug) zu transportieren. Ein weiterer Anspruch, insbesondere auf Schadenersatz, an den Beförderer kann daraus nicht entstehen. 

d) Schiff in Not: Sollte das Schiff während der Kreuzfahrt einem anderen in Not befindlichen Schiff Hilfe leisten, so haftet der Beförderer nicht für eine daraus resultierende Verzögerung der Kreuzfahrt. Die Entscheidung über eine mögliche Hilfeleistung trägt ausschließlich die Schiffsführung, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Beförderer, insbesondere auf Schadenersatz entstehen können. 

e) Änderungen des Wasserstandes: Niederwasser bzw. Hochwasser auf den Flüssen kann eine Änderungen des Fahrplanes, eventuell ein Umsteigen auf ein anderes Schiff oder Überbrückung per Autobus und Bahn oder auch eine Verkürzung des Reiseablaufes verursachen. Diese Entscheidungen müssen manchmal kurzfristig vom Beförderer und vom Schiffskommandanten getroffen werden. Solche Maßnahmen berechtigen nicht zum Rücktritt bzw. können daraus keine Ansprüche an den Beförderer, insbesondere auf Schadenersatz entstehen.


NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNGEN

Nehmen Passagiere einzelne Kreuzfahrtleistungen, die ordnungsgemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückfahrt oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Kreuzfahrtpreises. Der Beförderer wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. 


PASS-, VISA-, ZOLL-, DEVISEN- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der/die Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus ihrer Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu Lasten des/der Reisende/n, ausgenommen, wenn sie durch schuldhaftes Falsch- oder Fehlinformation des Veranstalters bedingt sind.


REISEBÜROSICHERUNGSSCHEIN

Lüftner Cruises GmbH ist im Befördererverzeichnis des österreichischen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter der Nummer 2004/0052 eingetragen. Gemäß der für österreichische Beförderer geltenden Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sichert die Lüftner Cruises GmbH erhaltene Kunden gelder ab. Weitere Informationen zum Reisesicherungsschein bzw. zur Geltendmachung, Fristen, etc. bzw. zu Ausschlüssen von Ansprüchen erhalten Sie bei dem buchenden Reisebüro.


REISEVERSICHERUNGEN

Zu seiner eigenen Sicherheit wird dem/der Reisenden ein rechtzeitiger Abschluss einer Reiseversicherung empfohlen, die insbesondere auch eventuelle Reise-Rücktrittskosten abdeckt sowie die Beschädigung und/oder den Verlust Ihres Gepäcks, Kosten für eine eventuelle Krankenbehandlung, Rückholdienst, etc.


NAMENSÄNDERUNGEN

Im Falle von Namensänderungen bei einer vorgenommenen Buchung kann der Veranstalter eine Gebühr von € 30 berechnen.


PASSAGIERE MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT

Der Beförderer versichert, dass er großen Respekt hat, wenn Personen mit eingeschränkter Mobilität auf Reisen gehen. In diesem Sinne liegt es ihm fern, diese Personen in irgendeiner Weise zu diskriminieren. Allerdings stellt die Teilnahme an einer Flusskreuzfahrt besondere Anforderungen an die Mobilität der Passagiere. Auf allen Schiffen müssen Passagiere auf dem Weg vom bzw. zum Schiff in der Lage sein, Treppen und Rampen ohne Gehhilfe oder Rollstuhl hinunter- und hinaufzusteigen. Diese sind im Allgemeinen nicht breit genug für diese Hilfsmittel bzw. ist es ebenfalls wegen der Breite der Stiegen und Rampen vielfach nicht möglich, dass andere Personen Hilfestellung bei der Fortbewegung geben können. Scooter und Rollstühle können generell nicht an Bord zugelassen werden bzw. kann auch die Mitnahme von anderen Gehhilfen aus Sicherheitsgründen eingeschränkt werden. Aus diesem Grund müssen sich Personen mit speziellen Bedürfnissen vor Abschluss der Buchung informieren bzw. eine Zustimmung des Beförderers einholen, ob eine Reisteilnahme möglich ist. Sollte ein Passagier aus diesem oder einem anderen medizinischen Grund nicht zu Reise zugelassen werden, kann daraus kein Anspruch an den Beförderer auf Entschädigung, aus welchem Grund auch immer, entstehen.


LEBENSMITTELUNVERTRÄGLICHKEITEN & DIÄTVORSCHRIFTEN

Die Küche und die Mitarbeiter im Restaurant bemühen sich, Diätvorschriften soweit wie möglich zu berücksichtigen. Verständlicherweise können solche Anforderungen einzelner Passagiere nur unter Berücksichtigung der Leistungserbringung für alle Passagiere an Bord erbracht werden. In allen Fällen ist der Passagier verpflichtet, im Rahmen der Möglichkeiten die servierten Lebensmittel zu kontrollieren. Voraussetzung ist immer, dass der Beförderer rechtzeitig über Lebensmittelunverträglichkeiten und Diätvorschriften informiert wird. Ohne eine solche rechtzeitige Information hat der Passagier keinen Anspruch auf eine Berücksichtigung von Diätvorschriften. Der Beförderer muss sich das Recht vorbehalten, Passagiere nicht an Bord zuzulassen, wenn die Erfüllung von Diätvorschriften die Organisation an Bord überfordern würde. Daraus kann kein Anspruch an den Beförderer auf Entschädigung, aus welchem Grund auch immer, entstehen. Diese Einschränkungen beziehen sich auch auf allfällige weitere Landleistungen, Ausflüge, Transfer, etc., die beim Beförderer im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrt gebucht wurden.


KINDER/MINDERJÄHRIGE

Aufgrund der besonderen Eigenschaften der Kreuzfahrtenprogramme gelten für Buchungen von Kindern und Minderjährigen spezielle Bestimmungen: 

  • Der Beförderer kann die Anzahl von Passagieren unter 3 Jahren begrenzen. 
  • bis zu einem Alter von 16 Jahren müssen Reisende von einem Elternteil, Erziehungsberechtigten oder einem anderen verantwortlichen Erwachsenen im Alter von über 21 Jahren begleitet werden und die Kabine mit diesem teilen.

Im Falle mitreisender Kinder und Minderjährige verbleibt die elterliche Aufsichtspflicht auf allen Reisen bei deren Eltern.


PASSAGIERE MIT SPEZIELLEN BEDÜRFNISSEN

Der Beförderer diskriminiert keine Personen mit speziellen Bedürfnissen. Alle Transportmittel, die im Rahmen dieser Programme verwendet werden, entsprechen dem europäischem Standard. Die meisten Schiffe verfügen über Lifte, die einen leichten Zugang von Deck zu Deck (ausgenommen zum Sonnendeck) ermöglichen. Allerdings kann v.a. der Weg zwischen dem Schiff und dem Land größere Hindernisse aufweisen, die von allen Passagieren ohne Verwendung z.B. eines Rollstuhls zu überwinden sind. Ebenso verfügen nicht alle Häfen bzw. die verwendeten Busse, etc. immer über entsprechend geeignete Einrichtungen. Aus diesem Grund müssen sich Personen mit speziellen Bedürfnissen vor Abschluss der Buchung informieren bzw. eine Zustimmung des Veranstalters einholen, ob eine Reisteilnahme möglich ist. Auch aus Sicherheitsgründen kann die Mitnahme von Rollstühlen von der Schiffsführung untersagt werden. Ein Anspruch, insbesondere auf Schadenersatz, an den Beförderer kann aus einer solchen Nichtzulassung nicht entstehen.


HAFTUNG / HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN / HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE

a) Der Beförderer haftet für Leistungen, die in der Beschreibung der jeweiligen Kreuzfahrt beinhaltet sind. 

b) Der Beförderer haftet nicht für jegliche Leistungsstörungen, Personenund Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. 

c) Der Beförderer verweist ausdrücklich auf mögliche Beschränkungen der Haftung bzw. Befreiungen von Ansprüchen, die gemäß Straßburger Abkommen über die Beschränkung der Haftung von Eigentümern von Binnenschiffen (CLNI), mit Protokollen und Abänderungen in Geltung sind, zusammen mit den weiteren Bestimmungen der International Convention of Limitation of Liability for Maritime Claims, 1976 (Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen), mit Abänderungen und Zusätzen, falls und wie anwendbar, sowie alle anderen diesbezüglich anwendbaren staatlichen Gesetze. 


BEFÖRDERER LÜFTNER CRUISES

Lüftner Cruises GmbH
Menardi Center
Amraser See Straße 56
A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0)512 365781
Fax: +43 (0)512 365781-6
E-Mail: lueftner@lueftner-cruises.com
www.lueftner-cruises.com

Newsletter-Anmeldung

Mit dem Lüftner Cruises Newsletter sind Sie immer bestens informiert und erfahren alles über unsere AMADEUS-Schiffe, neuesten Angebote und zukünftigen Events.

Nach Anmeldung erhalten Sie automatisch eine Bestätigung per E-Mail. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an newsletter@lueftner-cruises.com.

Kreuzfahrt finden